Schmerztherapie: Was ist ein “Verantwortlicher”?

VerantwortlicherEin Urteil des dritten Senats des BSG (B 3 KR 7/12) definiert den Begriff “Verantwortlicher”, wenn es  um die multimodale Schmerztherapie (OPS 8-918) geht.

Der Fall

Ein Krankenhaus rechnete im Jahr 2007 die multimodale Schmerztherapie in einer orthopädischen Abteilung ab. Der Chefarzt hatte Fortbildungen in der Schmerztherapie gemacht und war im Besitz eines Zertifikates “orthopädische Schmerztherapie der Internationalen Gesellschaft für orthopädisch-unfallchirurgische Schmerztherapie eV” (IGOST). Eine Anästhesistin mit der Zusatzbezeichnung “Spezielle Schmerztherapie” , die in verschiedenen Krankenhäusern konsiliarisch arbeitete, war die Verantwortliche für die Schmerztherapie. Der MDK / die Kasse bestritten die Erfüllung der Kriterien der OPS, weil die Anästhesistin nur einen Tag pro Woche tatsächlich vor Ort war und der Chefarzt nicht die Zusatzbezeichnung hatte. Das Sozialgericht Koblenz sah die Sache so, wie das Krankenhaus, das LSG hatte jedoch der Kasse Recht gegeben.

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Der dritte Senat sieht wieder das Krankenhaus im Recht und zwar mit der folgenden Begründung:

  1. Die Anästhesistin kann nicht die Verantwortliche i. S. der OPS gewesen sein, weil sie nicht ausreichend vor Ort tätig war.
  2. Der Chefarzt jedoch schon: Er war faktisch für die Leitung der Behandlung verantwortlich und er besaß eine ausreichende Qualifikation. In der OPS für 2007 wurde nicht eine Zusatzbezeichnung, sondern eine Zusatzqualifikation verlangt. Erst ab 2009 wurde dieser Begriff in “Zusatzbezeichnung” geändert.

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Praktische Konsequenzen

Das BSG definiert die Eigenschaften eines Verantwortlichen wie folgt:

  • Ein “Verantwortlicher” muss ein Arzt sein; nur ein Arzt kann die Verantwortung für eine medizinische Behandlung übernehmen.
  • Ein “Verantwortlicher” muss aber nicht zwingend der Chefarzt der Abteilung sein; da in der OPS nicht der Begriff “Chefarzt” oder “leitender Arzt” gewählt wurde, ist klar, dass die Verantwortung auch von einem nachgeordneten Arzt übernommen werden darf.
  • Ein “Verantwortlicher” ist derjenige, der die Krankengeschichte erhebt, den Patienten körperlich untersucht und einen Behandlungsplan für den Patienten erstellt. Er ist derjenige, der den Behandlungsplan mit dem Patienten bespricht, weitere diagnostisch-therapeutische Gespräche mit dem Patienten führt und den Behandlungsplan gegebenenfalls an den Schmerzverlauf adaptiert.
  • Der/Die “Verantwortliche” muss die Schmerztherapie in ihrer gesamten Bandbreite leiten und überwachen und dazu muss er regelmäßig montags bis freitags im Hause sein, wobei eine jeweils mindestens halbtägliche Anwesenheit ausreicht.

Das bedeutet, dass das “Teilen von Verantwortlichen”, das bei der Erbringung einiger Komplexbehandlungen gängige Praxis ist, kritisch betrachtet werden muss. Zwar ist in der OPS meistens von einem “Team unter fachärztlicher Leitung”, und nicht schlicht vom “Verantwortlichen” die Rede (Beispiele: 8-975 Naturheilkundliche Komplexbehandlung, 8-977 multimodale Komplexbehandlung Bewegungssystem, 8-97d Komplexbehandlung bei M. Parkinson und viele mehr). Dennoch ist diese Regelung auch hier sinngemäß anzuwenden. Wenn Sie Fragen zur Organisation einer entsprechenden Abteilung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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