MDK-Reformgesetz: Der Bundesrat empfiehlt
Der Bundesrat hat zum MDK-Reformgesetz eine Reihe von Empfehlungen abgegeben und die Regierung hat darauf geantwortet.
Erste Lesung
Die erste Lesung im Bundestag wurde ende September bereits unaufgeregt absolviert; nur die AfD hatte ernsthaften Kritik. Diese erschöpfte sich aber weitgehend in der Feststellung, dass MdB Spangenberg so etwas noch nie gelesen habe. Die zweite Lesung wird mehr Zündstoff bringen; warten wir es ab!
Öffentliche Anhörung
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Am 14.10. wird der Gesundheitsausschuss des Bundestags von 11:00 bis 14:00 eine öffentliche Anhörung zum MDK-Reformgesetz abhalten. Da können Bürger wie Sie und ich teilnehmen und gehört werden. Eine Anmeldung ist erforderlich. Viele unserer Abonnenten und sonstige Leser haben durchaus eine klare Meinung über die eingreifenden Änderungen.
Ergreifen Sie daher die Gelegenheit zur gelebten Demokratie im Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, Anhörungssaal 3 101, Adele-Schreiber-Krieger-Straße 1, 10117 Berlin. Mehr Informationen.
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Der Bundesrat empfiehlt
Im Monat September hat der Bundesrat seine Stellungnahme zur Reformgesetz abgegeben und eine Serie von Änderungsvorschlägen vorgetragen. Die Bundesregierung hat ende September geantwortet.
Nachstehend finden Sie einen kleinen Auszug aus den Vorschlägen und Antworten. Es wurden diejenige dargestellt, die unmittelbar für die Rechnungsprüfung im Krankenhaus von Bedeutung sind. Die Inhalte sind nicht wörtlich wiedergegeben, sondern inhaltlich verkürzt. Wer die genauen Inhalte prüfen möchte, findet sie hier: Bundesrat Drucksache 359/1/19 und Bundestag Drucksache 19/13547.
Stellungnahme Bundesrat | Betrifft | Antwort Bundesregierung | Kommentar Medcontroller |
Die Anzeigepflicht bei der Landesbehörde bei einer höheren Beanstandungsquote als 80 % soll entfallen, weil die Behörde keine Handlungsmöglichkeiten habe. | Artikel 1 Nummer 23 (§ 275c Absatz 2 Satz 7 SGB V) | Abgelehnt, der Zweck ist Transparenz. | Die Landesbehörde soll scheinbar nicht aktiv Eingreifen? |
Prüfungen wegen Überschreitung der oGvd sollen nicht in die Quotierung einfließen und keine Aufschläge auslösen. Eine verlängerte Aufenthaltsdauer kann von externen Faktoren, wie die Verfügbarkeit von Pflegeplätzen abhängen. | Artikel 1 Nummer 23 (§ 275c Absatz 3 Satz 4 – neu – SGB V) | Abgelehnt. Es bestehe die Gefahr, Fehlentwicklungen und Versorgungsmängel im System zu verfestigen. | Wie die Bestrafung von Krankenhäusern eine solche Verfestigung verhindern soll, bleibt unklar! |
Widersprüche gegen die Festlegung von Prüfquoten und Höhe der Aufschläge haben keine aufschiebende Wirkung. Das belastet einseitig die Liquidität von Krankenhäusern und soll entfallen.
Die zwangsweise Erörterung zwischen Kasse und Krankenhaus vor einem Gerichtsverfahren schafft hier unnötigen Zeitdruck und soll entfallen. |
Artikel 1 Nummer 23 (§ 275c Absatz 5 Satz 1 SGB V) | Abgelehnt. Die Liquiditätsbelastung sei zumutbar, weil der Aufschlag auf 1.500 € pro Fall begrenzt ist.
Die Feststellungen der Kassen werden in Form eines Bescheids erfolgen und nicht im Gleichordnungsverhältnis. Es wird daher Rechtsmittel gegen die Bescheide geben, aber keine aufschiebende Wirkung. |
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Vertreter der Ärzteschaft und Pflegeberufe sollten Stimmrecht in den Verwaltungsräten der medizinischen Dienste haben und das fachliche Know-how sollte berücksichtigt werden. | Artikel 1 Nummer 25 (§ 279 Absatz 5 Satz 2 SGB V) | Abgelehnt. Die betreffenden Berufsgruppen werden auch vom MDK geprüft und es werden daher Interessenkonflikte befürchtet. | Erstaunlicherweise werden den Kassen keine Interessenkonflikte unterstellt. Dabei sind diese wirtschaftlich unmittelbar vom Verhalten des MD betroffen! |
Das Know-how der Pflegeberufe soll bei der Erarbeitung von Richtlinien durch den MD Bund eingebunden werden. | Artikel 1 Nummer 25 (§ 283 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB V) | Wird geprüft. Möglicherweise werden die Pflegekammern in die Liste der anzuhörenden Stellen aufgenommen. | |
DIMDI soll OPS-Kodes als knappe Leistungsbeschreibungen formulieren. Ausführliche Strukturvoraussetzungen und Qualitätsanforderungen tangieren die Versorgungsaufträge, die Hoheit der Länder sind. | Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a (§ 301 Absatz 2 Satz 3a – neu – SGB V) | Abgelehnt. Ein Konflikt mit der Planungshoheit der Länder wird nicht gesehen. |
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