Hybrid-DRG: Besser als ihr Ruf?
Hybrid-DRG waren schon lange Zeit in aller Munde, die wenigsten wussten jedoch, was damit genau gemeint war. Das ist jetzt klarer geworden, wir geben einen ersten Abriss der wichtigsten Inhalte.
Rechtsverordnung ≠ Gesetz
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass es sich um einen Referentenentwurf einer Verordnung und nicht den eines Gesetzes handelt. Die formal juristischen Konsequenzen sind dabei weniger interessant. Für uns ist wichtig, dass der Ablauf, bis Inkrafttreten viel einfacher ist als bei Gesetzen.
Das bedeutet praktisch, dass die Sache schnell ernst werden könnte und dass weniger inhaltliche Anpassungen nötig sein dürften. Im Entwurf ist vorgesehen, dass die Verordnung am 01.01.2024 in Kraft treten soll. Das könnte sogar klappen…
Allerdings ist die Umsetzung durch die Selbstverwaltung, InEK, KIS-Anbieter und anderen Player voraussichtlich zeitaufwendig. Es müssen viele Voraussetzungen geschaffen werden, um die neue DRG abrechnen und deren Abrechnung prüfen zu können. Daher wagen wir mal eine vorsichtige Schätzung: In der zweiten Jahreshälfte 2024 dürfte ernsthaft etwas passieren.
Was ist eine Hybrid-DRG?
Selbständige Arbeit als Kodierfachkraft / MD-Managerin / Beraterin.
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Natürlich ist alles im Referentenentwurf beschrieben. Den Volltext finden Sie hier. Das Ganze in Stichworten:
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Welche Eingriffe landen in die Hybrid-DRG?
Einerseits ist die Anzahl Eingriffe vorerst begrenzt. Es geht um die folgenden Themen:
- Leisten- und Bauchwandhernien
- Entfernung von Harnleitersteinen
- Kleinere Eingriffe am inneren Genital der Frau
- Vorfußoperationen
- Operation eines Sinus pilonidalis
Die genauen Eingriffskodes (OPS) sind im Entwurf abschließend aufgelistet. Dabei handelt es sich überraschenderweise in der Mehrheit um OPS, die (noch) nicht im AOP-Katalog vorkommen. Etwas kompliziertere Varianten der Eingriffe werden bis jetzt ausgelassen. Zum Beispiel Operationen am Sinus pilonidalis mit plastischer Deckung.
Ein zweiter Aspekt ist die Frage, ob es Kriterien gibt, die die Abrechnung als Hybrid-DRG verhindern, so dass die “herkömmliche” DRG abgerechnet werden muss. Die Antwort findet man zukünftig im Definitionshandbuch von InEK. Die Entwürfe dafür sind für Normalsterbliche nicht zugänglich, also bleibt es bei Rätseln. Man kann sich beispielsweise vorstellen, dass das Vorliegen von “Kontextfaktoren” dabei eine Rolle spielen könnte. Allerdings dürfte das schwer im Definitionshandbuch abbildbar sein.
Wir werden sehen…
Was sind die Folgen?
Fazit
Die Hybrid-DRG kommen, und zwar schneller als viele ahnen. Die gute Nachricht ist, dass die Vergütung nicht so schlecht sein wird, wie im AOP-Verfahren üblich ist. Die schlechte Nachricht ist, dass Krankenhäuser keine Wahlfreiheit mehr haben werden und jetzt ins Tiefe geschmissen werden.
In der Summe sind jetzt endlich Bedingungen geschaffen, die eine nahezu gleiche Vergütung für die ambulante und stationäre Erbringung gewisser Leistungen vorgeben. Jetzt können Krankenhäuser zeigen, wozu sie in der Lage sind, wenn es um eine qualifizierte und hochwertige ambulante Leitungserbringung geht. Die Jagd wird gerade angeblasen!
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