BSG: Klage ohne Schlichtung erlaubt

Der dritte Senat des Bundessozialgerichtes hat heute eine Entscheidung getroffen, die vielen Krankenhäusern eine Erleichterung sein wird: Wo kein Landesschlichtungsausschuss angerufen werden kann, da ist die Sozialgerichtsklage auch ohne vorherige Zwangsschlichtung erlaubt.

Das Problem mit der Schlichtung

Bekanntlich müssen seit dem 01.08.2013 alle Rechnungsstreitigkeiten, die einen Streitwert bis zu 2000 € betreffen, vorher einen Schlichtungsprozess durchlaufen. Allerdings halten die Selbstverwaltungspartner diese Idee des Gesetzgebers für einen echten Schildbürgerstreich und verweigern nach Kräften die Umsetzung.

Das hat zu einem regen, aber ergebnislosen Schriftverkehr zwischen Bundesministerium und den Selbstverwaltungspartnern auf Landesebene geführt.Am Ende hat die Regierung den Krankenhausgesellschaften und Kassenverbänden das Messer an die Kehle gesetzt: Ab September 2014 müssen sie schlichten, weil sonst die Schiedsstellen schlichten müssen. Letzteres wollte dann doch niemand und jetzt nehmen die Schlichtungsausschüsse der Länder widerwillig die Arbeit auf.

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Das bedeutet, dass mehr als ein Jahr lang Schlichtung Pflicht war, aber die Durchführung mangels Schlichtungsausschüsse unmöglich. Das hat zu einer erheblichen Verunsicherung der Klagewilligen und auch der Gerichte geführt. Manche Sozialgerichte hielten Klagen auch bei geringen Streitsummen für zulässig, andere wiesen die Klagen zurück (wir berichteten mehrfach dazu: u. A. am 07. April, am 05. Juni und am 17. August 2014).

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Das Urteil

Eins der ablehnenden Urteile wurde heute in Kassel zum Thema (B 3 KR 7/14 R): Der Senat hat das Urteil des SG Berlin aufgehoben weil die Klage zulässig war. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes kann die Anrufung eines Schlichtungsausschusses erst dann Klagevoraussetzung sein, wenn dieser Ausschuss tatsächlich angerufen werden kann.

Die Konsequenzen

Das bedeutet, dass alle Klagen, die vor dem 01.09.2014 eingereicht wurden, auch ohne Schlichtung zulässig sind und vom Gericht (auch nachträglich) akzeptiert werden müssen. Somit war unsere Empfehlung zum Umgang mit der Problematik (nämlich auch bei geringen Streitsummen Klage einzureichen) goldrichtig. Wer die Empfehlung gefolgt hat, muss keine zusätzlichen Schritte mehr unternehmen.

Wer allerdings mit der Klage auf einen Schlichtungsausschuss gewartet hat, muss nun die Konsequenzen tragen: Wenn die Streitsumme weniger als 2000 € beträgt, ist die Schlichtung nunmehr wirklich Pflicht geworden.

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