MDK-Reformgesetz beschlossen: Ein Überblick
In der Nacht vom 07. auf den 08. November hat der Bundestag das MDK-Reformgesetz beschlossen und damit viele kurzfristige Änderungen zum Nachteil der Krankenhäuser übernommen. Welche Änderungen zu den vorherigen Entwürfen genau beschlossen wurden zeigen wir Ihnen hier.
MDK-Reformgesetz: Die Änderungen in letzter Minute
In den letzten Tagen hat sich die Leistungserbringerseite mehrfach zu Wort gemeldet um sich zu beschweren. Änderungsanträge der Regierungsparteien würden das MDK-Reformgesetz wesentlich zum Nachteile der Krankenhäuser verändern. Tatsächlich haben die Krankenhäuser plötzlich manche zusätzliche Kröte zu schlucken.
Das Gesetz ist nun entschieden und tritt am 01.01.2020 in Kraft. Machen Sie sich selbst von den jüngsten Änderungen in letzter Minute ein Bild:
Wer es genau wissen will, kann es hier nachlesen:
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Trotz der Schmerzensschreie der Leistungserbringerseite bleibt das MDK-Reformgesetz eine Verbesserung zur derzeitigen “Freiwildsituation”. Insbesondere Spezialkliniken, die ausschließlich konservative Leistungen erbringen, wie beispielsweise Schmerztherapie, Naturheilverfahren, Geriatrie, Rheumatologie oder anthroposophische Medizin leiden unter Prüfquoten von bis zu 90 %. Sie sind eine leichte Beute, weil die Beanstandung des MDK sich regelhaft auf die Einschätzung der Dauer der akutstationären Behandlungsnotwendigkeit bezieht. Da stehen sich häufig zwei subjektive Meinungen gegenüber. Für manche Kliniken kann das MDK-Reformgesetz vielleicht sogar den wirtschaftlichen Untergang durch “Retaxierungen” der Kassen noch verhindern.
Andere Kliniken, insbesondere solche, die noch heute das Glück einer Prüfquote < 20 % haben (ja, es gibt sie tatsächlich!), werden sicherlich lauter mit den Zähnen knirschen. Aber es ist nicht zu erwarten, dass das Gesetz deren Prüfquoten nach oben schnellen lässt. Die Devise ist hier: Abwarten, was die Zukunft genau bringt.
Eine größere Verantwortung legt das Gesetz aber auf die medizinischen Dienste. Man darf sagen, dass der durchschnittliche Gutachter beim MD sich um eine ausgewogene und sachlich angemessene Begutachtung bemüht. Aber jeder MD hat auch seine “Problemfälle”: Gutachter, die groteske Ablehnungsquoten produzieren, indem sie nahezu jeden Fall beanstanden. Wir kennen da Varianten, die reichen von “geriatrische Frührehabilitation ist Unsinn und eigentlich immer eine Fehlbelegung” bis zu “Kodierrichtlinien sind Empfehlungen, die für mich unverbindlich sind”.
Solche “Extrem-Gutachten” werden bis heute unter der Fahne der Unabhängigkeit des Gutachters stillschweigend toleriert. Ab 2020 können solche Gutachter noch mehr Schaden anrichten als heute schon: Strafzahlungen und eine Erhöhung der Prüfquote sind die Folgen. Letzteres kann das Krankenhaus nicht einmal durch Gegenwehr gegen unangemessene Gutachten verhindern. Das liefert das Krankenhaus dem Gutachter aus, mehr als es heute schon der Fall ist.
Damit sind die medizinischen Dienste demnächst noch mehr in der Pflicht, Krankenhäuser im vorkommenden Fall gegen “Ablehnungskampagnen” einzelner Gutachter zu schützen.
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