2016-0215h Lymphom

  • Diese Version der Kodierrichtlinie ist bis jetzt aktuell.
  • Kleine Änderungen der Versionen: 2010
  • Änderungen der Ursprungsversion: 2009, 2007, 2005
  • Ursprüngliche Version dieser Kodierrichtlinie: 2003

0215h Lymphom

Lymphomen, die als „extranodal“ ausgewiesen werden oder die sich in einem anderen Gebiet als den Lymphdrüsen befinden (z.B. das MALT-Lymphom des Magens), ist der entsprechende Kode aus den Kategorien C81 bis C88 zuzuweisen.

Ein Lymphom wird, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Gebiete, nicht als metastatisch betrachtet.

Bei Lymphomen sind die folgenden Kodes nicht zuzuordnen:

C77.– Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildung der Lymphknoten
C78.– Sekundäre bösartige Neubildung der Atmungs- und Verdauungsorgane
C79.0 Sekundäre bösartige Neubildung der Niere und des Nierenbeckens
C79.1 Sekundäre bösartige Neubildung der Harnblase sowie sonstiger und nicht näher bezeichneter Harnorgane
C79.2 Sekundäre bösartige Neubildung der Haut
C79.4 Sekundäre bösartige Neubildung sonstiger und nicht näher bezeichneter Teile des Nervensystems
C79.6 Sekundäre bösartige Neubildung des Ovars
C79.7 Sekundäre bösartige Neubildung der Nebenniere
C79.8- Sekundäre bösartige Neubildung sonstiger näher bezeichneter Lokalisationen
C79.9 Sekundäre bösartige Neubildung nicht näher bezeichneter Lokalisation

 

Für die Verschlüsselung einer Knochenbeteiligung bei malignen Lymphomen ist

C79.5 Sekundäre bösartige Neubildung des Knochens und des Knochenmarkes
Knochen(mark)herde bei malignen Lymphomen (Zustände klassifizierbar unter C81–C88)

anzugeben.

Soll das Vorliegen eines Befalls der Hirnhäute oder des Gehirns bei Neoplasien des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes angegeben werden, ist eine zusätzliche Schlüsselnummer

C79.3 Sekundäre bösartige Neubildung des Gehirns und der Hirnhäute

zu verwenden.