Rechtssichere Abrechnung der geriatrischen Frühreha 8-550

Geriatrische Frühreha (c) nielskliimSchon im Oktober 2014 hat das Bundessozialgericht gemeint, dass eine geriatrische Frührehabilitation (OPS 8-550.-) nicht korrekt abgerechnet sei, wenn dabei keine Angaben zu den “durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation” gemacht wurden (siehe unseren Artikel dazu).

Jetzt hat der Bundesverband Geriatrie e.V. eine Stellungnahme veröffentlicht.

Das Problem mit der 8-550

Das BSG hat eine Reihe von Urteilen über die geriatrische Frühreha gesprochen (u.a. B 1 KR 25/13 RB 1 KR 26/13 R). Weil die Kasse ihre Einwände erst nach Ablauf der 6-Wochen-Frist vorgetragen hatte, hat das Gericht einen Grund liefern müssen, warum der Fall trotzdem noch geprüft werden durfte.

Die Rechnung sei gar nicht fällig geworden, weil sie nicht korrekt gelegt wurde, so der erste Senat. Der “Fehler” in der Rechnung seien fehlende Angaben zu den “durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation”, die eigentlich gemäß § 301 S. 1 Nr. 8 SGB V zur Rechnung gehören sollen. Diese Regelung ist ein Relikt aus den Zeiten vor der Einführung des G-DRG-Systems, aber sie erfüllte aus der Sicht des BSG anscheinend seinen Zweck: Die 6-Wochen-Frist außer Kraft zusetzen.

Stellungnahme des Bundesverbands

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Anfang Juli 2015 hat nun der Bundesverband Geriatrie mit einem Rundschreiben reagiert und bezieht sinngemäß wie folgt Stellung:

  • Der Gesetzgeber unterscheidet klar zwischen Akutbehandlung und medizinischer Rehabilitation. Die 8-550 beschreibt eine Akutbehandlung und eben keine medizinische Rehabilitation.
  • Die Beschreibung der 8-550 im OPS ist umfassend. Durch die Forderung einer nochmaligen Aufzählung der Maßnahmen werde ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand geschaffen, mit dem keine erweiterte Aussagekraft erzielt werde.

Der Einwand des Bundesverbandes kommt zwar spät, ist aber inhaltlich korrekt. Auch die Forderung, den Punkt aus § 301 zu streichen ist nachvollziehbar. Die Stellungnahme ging an eine große Runde: Politik, Kassenverbände, DKG, und natürlich die Mitglieder. Leider fehlt dabei der Urheber des Problems: Das Bundessozialgericht.

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Gleichzeitig empfiehlt der Verband aber, tatsächlich Angaben zur rehabilitativen Behandlung zu machen. Und zwar als Brief an die Kasse. So sollen rechtliche Nachteile vermieden werden.

Dazu wird eine lang vergessene Liste (16 Seiten lang) der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte herumgereicht mit einer Klassifikation (KTL Klassifikation therapeutischer Leistungen in der stationären medizinischen Rehabilitation). Die Liste wurde vor 20 Jahren für die Nutzung mit § 301 erstellt.

Die Wiederbelebung der Klassifikation kann als Einladung des Verbandes zur Extrem-Bürokratie verstanden werden. Als kleines Pflaster auf der Wunde wird ein vorformuliertes Begleitschreiben mitgeliefert, das die Krankenkasse darüber belehrt, wie unsinnig die beigefügte Auflistung eigentlich ist. So soll jetzt Abrechnung der 8-550 gehen?

Das kann man so machen, es ist aber nicht besonders hilfreich. Konformismus festigt die Lage, und ändert sie nicht. Der Aufschrei hätte hier durchaus etwas schneller, lauter und spektakulärer ausfallen dürfen.

Immerhin liegen schon Gerichtsurteile vor, die dem BSG mit sehr klaren Worten widersprechen. Es wäre gut, wenn die Leistungserbringer nicht zum wegducken animiert würden. Man könnte stattdessen etwas mehr Haltung zeigen und nicht die akribische Umsetzung von bürokratischem Unsinn empfehlen. Wirksamer Protest geht anders!

Foto: © nielskliim – Fotolia

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