2011-0903a Herzstillstand

Kleine Änderungen der Version: 2008

Ursprüngliche Version dieser Kodierrichtlinie: 2003

0903a Herzstillstand

Herzstillstand oder Herz- und Atemstillstand (I46.– Herzstillstand) sind nur zu kodieren, wenn Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen werden, unabhängig vom Ergebnis für den Patienten.

Der Herzstillstand (I46.– Herzstillstand) ist nicht als Hauptdiagnose anzugeben, wenn die zugrunde liegende Ursache bekannt ist.

Bei Reanimation im Rahmen eines Herzstillstandes ist außerdem

8-771 Kardiale oder kardiopulmonale Reanimation

zuzuweisen.