Bundessozialgericht B 1 KR 20/23 R
Kernpunkte:
Es geht um die persönliche Verfügbarkeit der ärztlichen Behandlungsleitung für die intensivmedizinische Komplexbehandlung 8-980 und 8-98f.
„Die Behandlungsleitung trägt die fachlich-inhaltliche Verantwortung für die Versorgung des Patienten. Sie plant, koordiniert und überwacht die Leistungen und ärztlichen Tätigkeiten am Patienten.„(Hinweise…