Bundessozialgericht B 1 KR 36/24 R
Das Aufnahmedatum des in Rede stehenden Falles lag im Jahr 2014.
Klinikum Oldenburg rechnete eine Kurzliegerin (Aufnahme und Entlassung am 21.2.2014, DRG G72B) gesondert ab – obwohl eine Wiederaufnahme innerhalb der oberen Grenzverweildauer einer unmittelbar vorangegangenen stationären Behandlung (18.–20.2.2014, ebenfalls…
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