Bundessozialgericht B 1 KR 28/21 R
Kernpunkte:
Eine neue Behandlungsmethode einer nicht lebensbedrohlichen Erkrankung kann gegen die Kasse abgerechnet werden, wenn die Krankheit die Lebensqualität nachhaltig und auf Dauer beeinträchtigt (RdNr 13).
„Auf Dauer“ heißt (voraussichtlich) mindestens 6 Monate.
„Nachhaltig“ orientiert sich an die GdS-Tabelle aus…