2003-1913a Folgeerscheinungen von Verletzungen, Vergiftungen, toxischen Wirkungen und anderen äußeren Ursachen
Diese Kodierrichtlinie wurde 2005 gestrichen.
1913a Folgeerscheinungen von Verletzungen, Vergiftungen, toxischen Wirkungen und anderen äußeren Ursachen
W(S.a. DKR D005a Folgezustände)
Kodierung
Es gibt keine allgemeine zeitliche Beschränkung für die Verwendung der Schlüsselnummern für Folgezustände. Der Folgezustand kann schon im Frühstadium des Krankheitsprozesses offenbar werden, z.B. neurologische Defizite als Folge eines Hirninfarktes, oder er zeigt sich Jahre später, z.B. die chronische Niereninsuffizienz als Folge einer früheren Nierentuberkulose.
Die Auswirkung einer Krankheit wird als Spätfolge betrachtet, wenn sie in der Diagnose ausgewiesen wird als:
- spät (Folge von)
- alt
- Folgeerscheinung von
- aufgrund einer Vorkrankheit
- als Folge einer Vorkrankheit
Sofern der zugrundeliegende Krankheitsprozess nicht mehr aktiv ist, wird die Schlüsselnummer für die akute Form dieser Krankheit nicht kodiert, sondern der Folgezustand mit den entsprechenden spezifischen ICD-Kodes.
Die Kodierung der Folgezustände von Krankheiten erfordert zwei Schlüsselnummern:
- eine für den aktuellen Rest-/Folgezustand
- eine Schlüsselnummer („Folgen von …“), die ausdrückt, dass dieser Zustand Folge einer früheren Krankheit ist.
Der Restzustand oder die Art der Folgezustände sind an erster Stelle anzugeben, gefolgt von der Schlüsselnummer „Folgen von …“.
Die Diagnosekodes für Folgen von Verletzungen, Vergiftungen, toxischen Wirkungen und anderen äußeren Ursachen finden sich in folgenden Kategorien:
T90.– | Folgen von Verletzungen des Kopfes |
T91.– | Folgen von Verletzungen des Halses und des Rumpfes |
T92.– | Folgen von Verletzungen der oberen Extremität |
T93.– | Folgen von Verletzungen der unteren Extremität |
T94.– | Folgen von Verletzungen mehrere oder nicht näher bezeichnete Körperregionen |
T95.– | Folgen von Verbrennungen, Verätzungen und Erfrierungen |
T96.– | Folgen einer Vergiftung durch Arzneimittel, Drogen und biologisch aktive Substanzen |
T97.– | Folgen toxischer Wirkung von vorwiegend nicht medizinisch verwendeten Substanzen |
T98.– | Folgen sonstiger und nicht näher bezeichneter Wirkungen äußerer Ursachen |
Beispiel 1
Ein Patient wird zur Behandlung einer Fehlstellung, die Folge einer abgeheilten Radiusfraktur ist, stationär aufgenommen.
Hauptdiagnose: | M84.03 | Frakturheilung in Fehlstellung, Unterarm |
Nebendiagnose(n): | T92.1 | Folgen einer Fraktur des Armes |
Wird ein Patient dagegen beispielsweise zu einer Sehnenoperation bei einem vor zwei Wochen stattgefundenen Sehnenriss im Fingerbereich aufgenommen, ist dies nicht als „Folgeerscheinung“ zu kodieren, da der Riss immer noch behandelt wird.
Metallentfernungen und andere weitere Behandlungen einer Verletzung (z.B. Entfernung eines orthopädischen Nagels) sind zu unterscheiden von der Behandlung einer Folgeerscheinung der ursprünglichen Verletzung (siehe Beispiel 1). Diese Fälle sind mit dem passenden Kode für die ursprüngliche Verletzung als Hauptdiagnose gefolgt von einem zutreffenden Kode aus Kapitel XXI (z.B. Z47.0 Entfernung einer Metallplatte oder einer anderen internen Fixationsvorrichtung) als Nebendiagnose zu verschlüsseln, der zusammen mit dem entsprechenden Kode für die Prozedur den Bedarf einer weiteren Behandlung anzeigt (siehe Beispiel 2 und DKR D002b Hautpdiagnose, geplanter Folgeeingriff).
Beispiel 2
Ein Patient wird zur Metallentfernung ein Jahr nach einer distalen Radiusfraktur (mit Luxation des Ulnakopfes), die mit einer Platte versorgt wurde, stationär aufgenommen.
Hauptdiagnose: | S52.31 | Fraktur des distalen Radiusschaftes mit Luxation des Ulnakopfes |
Nebendiagnose(n): | Z47.0 | Entfernung einer Metallplatte oder einer anderen internen Fixationsvorrichtung |
Prozedur(en): | 5-787.35 | Entfernung von Osteosynthesematerial, Platte, Radiusschaft |